3. Die Prokura unterscheidet sich im schweizerischen Obligationenrecht von der Handlungsvollmacht dadurch, dass der Prokurist
alle Arten von Rechtshandlungen vornehmen darf, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringt. Dagegen ist der Handlungsbevollmächtigte
nur zu Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb des Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt; zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,
zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis
ausdrücklich erteilt worden ist.
4. An die Bestätigung des schweizerischen Arbeitgebers, es handle sich bei dem Steuerpflichtigen um einen leitenden Angestellten
nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, ist die deutsche Steuerbehörde nicht gebunden.
5. Erfolgt die Besteuerung des Steuerpflichtigen als leitender Angestellter in der Schweiz nicht nach der Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens,
kann eine Anrechnung der Schweizer Steuer nicht erfolgen.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1009 Nr. 13 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2008 S. 793 KAAAC-77368
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