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Thüringer FG Urteil v. - IV 413/03

Gesetze: EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG 1997 § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a, EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

Steuerbegünstigte Absicherung eines Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung

Voraussetzung der "unmittelbaren und ausschließlichen" Verwendung des Darlehens für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern

Leitsatz

1. Eine steuerbegünstigte Absicherung eines Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung ist auch für den Fall der Ablösung oder Umschuldung eines Darlehens möglich, wenn das abgelöste oder umgeschuldete Darlehen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG erfüllt hat.

2. Die nach dem Gesetzeswortlaut an sich schädliche zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen ist dann nicht schädlich, wenn diese Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist.

3. Bei der Beurteilung, wann ein derartiges noch begünstigtes notwendiges Durchgangsstadium vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffes „unmittelbar” und durch das Verbot der Finanzierung einer Forderung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Auszahlung des Investitionsdarlehens und der Anschaffung bzw. Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes fordert.

4. Es ist nicht steuerschädlich, wenn das Darlehen im Zusammenhang mit den begünstigten Investitionen nicht direkt an die liefernden und leistenden Unternehmen ausgezahlt wird, sondern zwischenzeitlich auf ein bei einer Bank gesondert geführtes Investitionskonto des Steuerpflichtigen eingezahlt worden ist, von dem die Rechnungen dann gezahlt werden. Schädlich ist hingegen die Zahlungsabwicklung über das allgemeine betriebliche Girokonto, über das neben den begünstigten Investitionen auch die laufenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben abgewickelt werden.

5. Allein ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Darlehensvalutierung mit den Ausgaben für die Investitionen reicht für die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale „ausschließlich und unmittelbar” nicht aus.

Fundstelle(n):
XAAAC-77355

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