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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 297/02

Gesetze: ZollVG § 1 Abs. 3a S. 1 ZollVG § 1 Abs. 3c ZollVG § 10 ZollVG § 12a Abs. 1 S. 1 ZollVG § 12a Abs. 3 ZollVG § 12a Abs. 4 ZollVG § 33 Abs. 1 Nr. 4 BDSG§ 3 Abs. 3 BDSG§ 4 Abs. 1 GGArt. 2 Abs. 1 StBerG§ 57 Abs. 1 StGB§ 261 AO§ 10 AO§ 12 AO§ 102 Abs. 1 Nr. 3b AO§ 209 AO§ 210 AO§ 211 FGO § 41 Abs. 1

Bargeldkontrolle eines Steuerberaters

Einsicht in Mandantenunterlagen

Datenerhebung anlässlich einer Zollkontrolle

Geldwäsche

Leitsatz

1. Die Überprüfung des Gepäcks nach § 10 ZollVG durch die Zollbehörde umfasst auch die Kontrolle von Unterlagen und sonstigen Schriftstücken zur Feststellung der Mitführung von Zahlungsmitteln in Höhe von mindestens 15.000 EUR.

2. Das bloße Durchblättern von Schriftstücken stellt noch keine Erhebung von Daten dar.

3. Die Bargeldkontrolle eines Steuerberaters, der beruflich unterwegs ist und Mandantenunterlagen mit sich führt, verstößt grundsätzlich nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG.

4. Ergibt sich aus den von einem Steuerberater beim Grenzübertritt mitgeführten Bilanzen und Verträgen keine konkrete Anhaltspunkte für einen Geldwäscheverdacht, ist eine Weitergabe der Daten an die Finanzbehörden im Rahmen einer Bargeldkontrolle unzulässig, soweit sich aus den aufgefundenen Unterlagen kein Hinweis auf das Mitführen von Zahlungsmitteln ergibt.

5. Eine Weiterleitung der von den Zollbehörden erhobenen Daten an die Finanzbehörden ist nur zulässig, wenn diese rechtmäßig erhoben wurden.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1575 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2008 S. 1946
SAAAC-77348

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