Ein vollständiger Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Grundstücken ist nur zulässig, wenn die Leistungsbezüge für die Erstellung
des Gebäudes dem Unternehmen insgesamt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugeordnet wurden.
Hat der Steuerpflichtige weder in Umsatzsteuervoranmeldungen noch in der Umsatzsteuererklärung die Vorsteuern aus der Errichtung
des Gebäudes geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine sofortige Zuordnungsentscheidung der Leistungsbezüge
für die Erstellung des Gebäudes zum Unternehmen getroffen wurden, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen;
die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ist ein ebensolches gegen die Zuordnung.
Gibt es keine anderweitigen Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.
Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes zu treffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 894 Nr. 14 EFG 2008 S. 809 Nr. 10 FAAAC-77335
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