Nach Art. 4 Abs. 1 6. EG-Richtlinie gilt als Stpfl., wer die wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder
Dienstleistenden selbstständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt.
Die Unternehmereigenschaft ist an die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit geknüpft. Das bloße Halten und Verwalten
eines Vermögens stellt keine wirtschaftliche und damit keine unternehmerische Tätigkeit dar.
Eine Gesellschaft, die Edelmetalle lediglich zwecks Geldanlage erwirbt und die Metallbestände nicht umschichtet, ist keine
Unternehmerin. Der Vorsteuerabzug gebührt ihr daher nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1092 Nr. 17 LAAAC-77333
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