Erneute Verwirklichung eines Gebührentatbestandes nach der Beiordnung
Leitsatz
Anwaltliche Verfahrensgebühren werden auch dann vom Umfang der Prozesskostenhilfe umfasst, wenn der Gebührentatbestand nach
der Beiordnung erneut verwirklicht wird.
Für eine einschränkende Auslegung der den Umfang der Forderungssperre gegenüber dem Mandanten regelnden Vorschrift des §
122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Weise, dass hierdurch nur anwaltliche Gebühren, die nach der Beiordnung erstmalig verwirklicht
werden, erfasst würden, ergeben sich aus dem Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte.
Fundstelle(n): AAAAC-77328
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