Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die neue Zinsschrankenregelung
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat ein neuer Begriff Eingang in das Steuerrecht gefunden: die Zinsschranke. Die Zinsschranke ist nicht nur auf den Bereich der Einzelunternehmen und Personengesellschaften beschränkt, sondern betrifft auch Kapitalgesellschaften. Im Bereich der Nicht-Kapitalgesellschaften ist für diesen Zweck ein neuer § 4h EStG in das Gesetz eingefügt worden, für Kapitalgesellschaften findet die Zinsschrankenregelung des § 4h EStG über den neu gefassten § 8a KStG Anwendung. S. 243
I. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen – Zinsschranke (§ 4h EStG)
„Zinsaufwendungen eines Betriebes sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns” (§ 4h Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Vorschrift findet für alle Unternehmen Anwendung, unabhängig davon, welche Rechtsform vorliegt, welche Person der Fremdkapitalgeber ist, ob es sich um lang- oder kurzfristiges Kapital handelt oder ob die Darlehenskonditionen fremdüblich sind. Die neue Zinsschrankenregelung ist gewin...