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StuB 8/2008 S. 324

Anwendung der Kapitalaufbringungsregeln auf Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG

Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) gelten auch bei der Komplementär GmbH einer GmbH & Co. KG. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als „Darlehen” an die von dem Inferenten (zur Einlage verpflichteter Gesellschafter) beherrschte KG weiterfließen. Ein „Sonderrecht” unter dem Gesichtspunkt einer „wirtschaftlichen Einheit” der beiden Gesellschaften für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH ist nicht anzuerkennen. Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind ( NWB UAAAC-68793).