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Berücksichtigung eines Verlusts gem. § 17 EStG
Eine Betriebseinstellung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die nicht lediglich zum vorübergehenden Ruhen der Geschäftstätigkeit führen soll, kann als konkludenter Auflösungsbeschluss i. S. von § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG auszulegen sein. Die Voraussetzungen für die Realisierung eines Auflösungsverlusts liegen bereits dann vor, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Vermögensteilung nach § 72 GmbHG nicht mehr rechnen kann und feststeht, dass keine weiteren (wesentlichen) Anschaffungskosten oder Auflösungskosten anfallen.