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FG Baden-Württemberg 02.05.2007 14 K 263/04 , NWB direkt 17/2008 S. 6

Beschränkung des erhöhten Betriebsausgabensatzes

Der erhöhte Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben i. H. v. 90 % nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Forstschädenausgleichsgesetz (ForstSchAusglG) ist lediglich auf Einnahmen aus Holznutzungen anzuwenden, die in dem Zeitraum, für den die Einschlagsbeschränkung gilt, zugeflossen sind. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG bewirkt ohne verfassungsrechtliche Bedenken keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs bereits bestehender anderer Vorschriften des ForstSchAusglG, wie den des § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG.