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BGH 12.03.2008 VIII ZR 253/05, NWB 17/2008 S. 136

Kaufrecht | Unfall-Vorschaden beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler

Allein die Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein” bedeutet nicht, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen will. Ein Sachmangel liegt allerdings bereits in der Eigenschaft eines Fahrzeugs als Unfallwagen. Der Käufer kann auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden” gekommen ist. „Bagatellschäden” sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist ohne Bedeutung ( ).