BFH Beschluss v. - XI B 210/07

Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn FG die Klage als unzulässig verwirft, ohne den Vortrag des Klägers zu berücksichtigen (hier: Zugang nach § 122 Abs. 2 AO)

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, AO § 122 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Dies ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf dem die Vorentscheidung beruht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609, und vom II B 140/03, BFH/NV 2005, 237). Der Senat entscheidet dabei aufgrund eigener Feststellungen (, BFH/NV 2005, 1120).

1. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom erhobene Klage richtete sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom . In seiner Klagebegründung vom führte der Kläger aus, dass die Einspruchsentscheidung vom erst mit Schriftsatz vom und damit am zugestellt worden sei. Die zunächst lediglich gemäß § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zur Post aufgegebene Einspruchsentscheidung war dem Kläger somit nach seinem Vortrag nicht durch die Post übermittelt worden, so dass nach § 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO die nach dieser Vorschrift bestehende Zugangsvermutung nicht eingreift. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klageerhebung am rechtzeitig erfolgte.

Im Hinblick auf den sich bereits aus der Klagebegründung ergebenden Vortrag zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung kommt es nicht darauf an, dass der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag auf den gerichtlichen Hinweis vom nicht bis zur mündlichen Verhandlung am wiederholt hat, zumal der Kläger bereits zuvor aufgrund einer Abwesenheit ab dem die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte.

2. Der Senat hält es für sachgerecht, die Vorentscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
YAAAC-76494