Übergehen eines Beweisantrags
Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug: ,G
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung vorgetragenen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegen nicht vor.
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) den Beweisantrag eines Beteiligten zu Unrecht übergeht. Allerdings kann ein Beweisantrag u.a. dann unberücksichtigt bleiben, wenn das Gericht die Tatsache, für die der Beweis angeboten wurde, zugunsten des Beweismittelführers als wahr unterstellt (, BFH/NV 2005, 564).
So ist es im Streitfall. Der Beweisantrag des Klägers, seine Ehefrau als Zeugin zum Umfang ihrer Tätigkeit im klägerischen Gewerbebetrieb zu vernehmen, ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Kläger hierdurch den Beweis erbringen will, dass sein Vortrag im Klageverfahren zum Umfang der Tätigkeit der Zeugin zutrifft. Diesen Vortrag hat das FG als wahr unterstellt. Es hat ausgeführt, der Vortrag des Klägers zu Art und Umfang der Tätigkeit seiner Ehefrau sei unstreitig. Ihre Tätigkeit hat das FG zusammenfassend dahingehend gewürdigt, die Ehefrau des Klägers habe unbestritten eine herausragende Bedeutung für den Betrieb des Klägers. Dem steht nicht entgegen, dass das FG das Vorbringen in der Klageschrift, wonach die Ehefrau auch für die Buchführungsarbeiten verantwortlich sei, in seinem Urteil nicht ausdrücklich angesprochen hat. Denn im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Soweit der Kläger ferner rügt, das FG habe nicht gewürdigt, dass seine Ehefrau auch für die gesamte Abwicklung von Aufträgen der örtlichen Altenheime zuständig sei, beachtet er nicht, dass er diesen Gesichtspunkt ausweislich seiner Klageschrift im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen hat. Es handelt sich mithin um einen neuen und damit im Beschwerdeverfahren unbeachtlichen Tatsachenvortrag.
2. Das FG hat auch nicht zu Unrecht den Beweisantrag außer Acht gelassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Angemessenheit des Arbeitslohns der Ehefrau des Klägers einzuholen. Denn ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigenbeweises darf dann abgelehnt werden, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis kommt, selbst die erforderliche Sachkunde zu besitzen. Die Grenzen des Ermessens werden erst dann überschritten, wenn sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen aufdrängt (, BFH/NV 1998, 467). Diese Grenzen sind jedenfalls dann nicht überschritten, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass das FG in sachgerechter Weise das Begehren (hier: die Angemessenheit der Vergütung) überprüft hat. Dies ist im Streitfall geschehen. Das FG ist in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Angemessenheit der Vergütung mittels eines betriebsexternen Vergleichs (vgl. hierzu Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl., § 4 Rz 520, Stichwort: Angehörige/Angehörigenverträge, unter dd) zu überprüfen ist. Hierbei hat es einen Vergleich angestellt mit dem tarifvertraglich vorgesehenen Gehalt einer X-Assistentin und demjenigen einer angestellten . Diese Vorgehensweise lässt im Hinblick darauf, dass die Ehefrau ausgebildete X-Assistentin ist, andererseits aber in Teilbereichen des klägerischen Betriebs tätig ist, Fehler nicht erkennen.
3. Im Kern beanstandet der Kläger auch nicht die (angeblich) unzureichende Sachaufklärung, sondern dass seiner Ansicht nach das FG die tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalls unzutreffend gewürdigt und deshalb zu Unrecht den Arbeitslohn der Ehefrau lediglich in der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) anerkannten Höhe als angemessen angesehen hat. Mit dieser Rüge macht der Kläger indessen keinen Verfahrensmangel, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend. Ein solcher Fehler rechtfertigt aber grundsätzlich keine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, es sei denn, die Entscheidung ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68). Ein solcher Ausnahmefall ist hier offenkundig nicht gegeben.
Fundstelle(n):
TAAAC-76487