Bilanzberichtigungen bei Änderung der Verwaltungsauffassung (§ 4 Abs. 2 S. 1 EStG)
Zur Frage, ob bei Änderung der Verwaltungsauffassung aufgrund erstmaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Bilanzberichtigung möglich ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Wird die Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage nach Ergehen einer erstmaligen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (zu dieser Rechtsfrage) geändert, kann die geänderte Verwaltungsauffassung frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden. Sie ist spätestens in der ersten nach amtlicher Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt aufzustellenden Bilanz zu berücksichtigen. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung die Rückstellung entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht ausgewiesen hat, besteht die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung rückwirkend bis zur ersten nach dem Entscheidungsdatum aufgestellten Bilanz. Darüber hinaus kommt eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer nach den AO-Vorschriften noch änderbaren Veranlagung zugrunde liegen, nicht in Betracht. Es wird davon ausgegangen, dass bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung die Bilanzen als subjektiv richtig zu werten sind. Die Vertrauensschutzregelung nach § 176 Abs. 2 AO bleibt unberührt.
Danach sind z. B. Bilanzberichtigungen nicht möglich bei den sogenannten Beihilferückstellungen (vgl. H 5.7 (4) Beihilfen an Pensionäre EStH 2006) bei Bilanzaufstellung vor dem (= Tag der Entscheidung des BFH).
OFD Hannover v. - S 2141 - 15 - StO 222/221
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1000 Nr. 19
DB 2008 S. 1011 Nr. 19
DStR 2008 S. 969 Nr. 20
SJ 2008 S. 27 Nr. 11
UAAAC-76478