Bewertungswahlrecht bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften sowie im Bereich des § 3 UmwStG;
Anwendung des
Mit hat der BFH – entgegen der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 25 UmwStG) die Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen darf (vgl. hierzu KSt-Kartei, UmwStG, Karte 29).
Inzwischen hat der BFH mit vorgenanntem Urteil auch für die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften gegen die Verwaltungsauffassung (Tz. 11.01 des UmwSt-Erlasses, KSt-Kartei, UmwStG, Karte 17) entschieden, dass die umwandlungssteuerrechtlichen Regelungen dem Handelsrecht vorgehen. Mithin wird das Wahlrecht der übertragenden Körperschaft hinsichtlich des Ansatzes des übergehenden Betriebsvermögens in der steuerlichen Übertragungsbilanz mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert (§ 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG a.F.) nicht durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz eingeschränkt. Das Urteil ist allgemein über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden.
Dabei bittet die OFD zu beachten, dass das Ansatzwahlrecht nach § 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG im alten Recht (vor SEStEG) nur solche Wirtschaftsgüter umfasst, die in der Steuerbilanz vom Grundsatz her aktiviert werden dürfen. Selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen demnach gemäß § 5 Abs. 2 EStG in der steuerlichen Übertragungsbilanz nicht angesetzt werden (Tz. 11.19 des UmwSt-Erlasses, aaO). Erst für Umwandlungen, die nach neuem Recht (SEStEG) erfolgen werden auch die stillen Reserven in selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern in eine Aufstockung einbezogen (§ 11 Abs. 1 S. 1 i.d.F. des SEStEG).
Die Urteilsgrundsätze sind auch bei der Umwandlung (Verschmelzung oder Formwechsel) einer Kapital- in eine Personengesellschaft zu übertragen. Daher ist bei Anwendung von § 3 UmwStG nicht mehr an Tz. 3.01 des UmwSt-Erlasses (aaO) festzuhalten. Die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter gelten entsprechend.
Bei Umwandlungen, die nach Maßgabe des UmwStG in der Fassung des SEStEG erfolgen sind der Maßgeblichkeitsgrundsatz und damit die vorstehende Problematik nicht mehr einschlägig.
OFD Frankfurt/M. v. - S 1978 A - 32 - St 52
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KAAAC-76477