BGH Beschluss v. - IV ZR 123/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth, 11 O 2227/03 vom OLG Nürnberg, 8 U 990/05 vom

Gründe

Zu Ziff. 3.:

1. Der Streitwert der auf Feststellung des Fortbestandes des Gebäudeversicherungsvertrages gerichteten Klageanträge 1 und 2 bestimmt sich einheitlich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahresprämie von 2.257,48 € = 7.901,18 €. Anders als bei der Risikolebensversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997, 1562 f.) können nicht 20% der Versicherungssumme, wie das Berufungsgericht meint, zugrunde gelegt werden. Tritt bei der Lebensversicherung der Versicherungsfall ein, ist die volle Versicherungssumme zu zahlen. Dagegen ist bei der Gebäudeversicherung nur der durch den Versicherungsfall entstandene Schaden zu ersetzen, der weit unterhalb der Versicherungssumme liegen kann. Davon abgesehen kann der Versicherer die Gebäudeversicherung kündigen, was hier erstmals zum der Fall war. Deshalb ist die Streitwertfestsetzung nach den gleichen Maßstäben vorzunehmen wie bei der Krankenversicherung (Senatsbeschluss vom - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter 2 a m.w.N.) und der Kraftfahrtversicherung (Senatsbeschluss vom - IV ZR 177/00 - VersR 2001, 492 unter 1). Da sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsfall vom Gegenstand der anderen Klageanträge sind, kommt es für den Streitwert allein auf die Prämie an.

2. a) Der ursprünglich auf Zahlung von 820.890 € nebst Zinsen gerichtete Klageantrag 3 hatte im Verfahren vor dem Landgericht bereits vor Zahlung des Betrages von 717.993,82 € an die Grundpfandgläubigerin alle Gebührentatbestände ausgelöst.

b) Die einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers mit den beim Landgericht erfolgreichen Feststellungsanträgen 4 und 5 hat aber für die höheren Instanzen eine Reduzierung des Streitwerts zur Folge. Bei Teilerledigung der Hauptsache ergibt sich der Streitwert aus der Summe der verbliebenen Hauptsache und den für den erledigten Teil angefallenen, im Wege einer Differenzrechnung zu ermittelnden Kosten ( - NJW-RR 2005, 1728 f.).

aa) Der Wert der restlichen Hauptsache ist durch Ziff. III des Tenors des landgerichtlichen Urteils dahin festgelegt, dass die Beklagte 102.906,18 € nebst darauf entfallenden Zinsen sowie - nunmehr zur Hauptsache gewordene - Zinsen aus dem erledigten Betrag von 717.993,82 € vom bis zum zu zahlen hat. Dieser Zinsbetrag beläuft sich auf circa 78.000 €.

bb) Die Differenz zwischen den Kosten, die im Verfahren vor dem Landgericht entstanden sind (Streitwert bis 850.000 €), und die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (Streitwert bis 140.000 €), beträgt circa 32.000 € (auf der Grundlagen von drei Gerichtsgebühren und je drei Gebühren für drei Rechtsanwälte).

3. Der Antrag auf Feststellung der den geltend gemachten Vorschussbetrag übersteigenden Ersatzpflicht (Ziff. VI im Urteilstenor des Landgerichts) kann wie in den Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzt werden.

4. Für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren ergibt sich demgemäß ein Streitwert von bis zu 260.000 €.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1664 Nr. 23
OAAAC-76454

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein