Leitsatz
[1] a) Bei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch steht dem Ausschuss ein Beurteilungsspielraum zu. Überprüft werden kann nur, ob sich die Themen des Fachgesprächs in dem zulässigen stofflichen Rahmen halten, zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet sind, dem Zweck des Gesprächs dienen und ob das Verfahren im Übrigen beachtet ist.
b) Genügen die praktischen Nachweise den Anforderungen des § 5 FAO nicht, können die Themen aus dem gesamten nicht durch Fallbearbeitungen abgedeckten für die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung in den §§ 8 bis 14k FAO vorgesehenen Stoff gewählt werden; für die durch Fallbearbeitungen abgedeckten Bereiche gilt das nur, wenn sich Zweifel ergeben.
Gesetze: FAO § 7; FAO § 9
Instanzenzug: AGH Hamburg, II ZU 22/05 vom
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte am bei der Antragsgegnerin, ihm die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen, und legte dazu am zwei Zertifikate der Deutsche Anwalt Akademie aus dem Jahre 2001 und eine Fallliste mit 50 Eintragungen vor. Diese ergänzte er auf Beanstandung der Antragsgegnerin am . Aufgrund des Ergebnisses eines Fachgesprächs am empfahl der zuständige Ausschuss der Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags, die die Antragsgegnerin am aussprach. Die Fallliste genüge als Praxisnachweis nicht; in dem Fachgespräch habe der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nicht nachgewiesen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der von dem Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
II.
Das nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die Zurückweisung seines Antrags auf Verleihung der Befugnis zur Führung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung nicht.
1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BRAO i.V.m. § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 FAO besondere theoretische Kenntnisse in den in § 9 FAO bezeichneten Einzelbereichen und praktische Erfahrung voraus. Dazu muss der Antragsteller nach § 5 Satz 1 Buchstabe b FAO mindestens 50 Fälle aus diesen Bereichen persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben. Dabei müssen nach § 5 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 FAO jeweils mindestens fünf Fälle mindestens drei der in § 9 Nr. 3 FAO bezeichneten Steuerarten erfassen. Mindestens zehn Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- und Klageverfahren) sein.
2. Der Antragsteller hat die danach erforderlichen theoretischen Fähigkeiten nachgewiesen. Er hat zwar seinen Antrag nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endete. Das führte aber nicht dazu, dass er zusätzlich noch einen Fortbildungsnachweis nach § 4 Abs. 2 FAO in der seit dem geltenden Fassung (des Beschlusses der 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer vom , BRAK-Mitt. 2006, 168) zu erbringen hatte. Denn für die Bescheidung seines Antrags gilt nach § 16 Abs. 1 FAO in der vorgenannten Fassung noch das bis dahin maßgebliche Recht, das dieses Erfordernis nicht vorsah.
3. Der Antragsteller hat aber die erforderlichen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen. Er hat zwar eine Fallliste vorgelegt, die in ihrer ergänzten Fassung 51 Fälle aufwies. Dieser Fallliste fehlte aber die in § 5 Satz 1 Buchstabe b FAO geforderte Spezifikation. Die Vorschrift verlangt die Bearbeitung von jeweils mindestens fünf Fällen in mindestens drei der in § 9 Nr. 3 FAO genannten Steuerarten. Dieses Quorum erreicht auch die ergänzte Fallliste des Antragstellers nur in zwei Steuerarten, nämlich bei der Umsatzsteuer mit 20 Fallbearbeitungen und bei der Lohn- und Einkommensteuer mit 16 Fallbearbeitungen. In den anderen Steuerarten wird das Quorum dagegen nicht erreicht. Im Bereich der Körperschaftsteuer weist die Liste lediglich vier Fallbearbeitungen aus, im Bereich der Gewerbesteuer zwei und in dem - in § 9 Nr. 3 FAO nicht genannten - Bereich der Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls nur zwei Fallbearbeitungen. Das genügt den Anforderungen nicht.
4. Der Antragsteller hat die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auch nicht in dem Fachgespräch nachgewiesen.
a) Die Antragsgegnerin durfte das Fachgespräch anordnen. Eine solche Anordnung wäre zwar, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, nicht zulässig, wenn die erforderlichen praktischen Erfahrungen in einer den Anforderungen des § 5 FAO genügenden Fallliste nachgewiesen sind (Senat, Beschl. v. , AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083; Beschl. v. , AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, 1515, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt). Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Die Antragsgegnerin war deshalb berechtigt, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Fachgespräch nachzuweisen.
b) Die Bestimmung des Gegenstands des Fachgesprächs durch den zuständigen Fachausschuss der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Der zuständige Fachausschuss der Antragsgegnerin hat dem Antragsteller als Gegenstand des Fachgesprächs die Themen "allgemeines Verfahrensrecht, Außensteuerrecht, Umsatzsteuer, Buchführung und Bilanzen" genannt. Diese Auswahl ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Das Fachgespräch hat zwar nicht den Zweck, die Kenntnisse und Erfahrungen wie in einer mündlichen Prüfung festzustellen; es dient lediglich dazu, die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen (Senat, Beschl. v. , AnwZ (B) 36/05, aaO). In diesem Rahmen lässt sich der Gegenstand des Fachgesprächs nur im Rahmen einer dem zuständigen Fachausschuss der Rechtsanwaltskammer übertragenen fachlichen Wertung bestimmen. Diese Wertung ist, ähnlich wie die Bestimmung des Prüfungsstoffs einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung (dazu: BVerwGE 51, 331, 338 f.), nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Überprüft werden kann, wie bei Prüfungen im Allgemeinen, nur, ob sich die Themen des Fachgesprächs in dem zulässigen stofflichen Rahmen halten (BVerwG NJW 1998, 323, 327 - für Prüfung zum vereidigten Buchprüfer), zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet sind (BVerwG Buchholz 421.0 - Prüfungswesen Nr. 407 S. 75 - für ärztliche Prüfung), dem Zweck des Gesprächs dienen (BVerwGE 78, 55, 57 - für juristische Staatsprüfung) und ob das Verfahren beachtet ist.
bb) In diesem Rahmen ist die Bestimmung der Themen nicht zu beanstanden.
(1) Das Fachgespräch ist keine eigenständige, auf den gesamten Umfang des Fachgebiets bezogene Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers durch den Fachausschuss neben den in § 6 FAO geforderten Nachweisen, sondern hat Bedeutung nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 FAO nicht bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (Senat, Beschl. v. , AnwZ (B) 11/04, aaO). Deshalb ist sein Stoff auf die Bereiche beschränkt, in denen der Nachweis der geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen noch nicht geführt ist (Senat, wie vor). Diese Grenzen hat der Fachausschuss der Antragsgegnerin eingehalten.
(2) Es war nicht zu beanstanden, dass der Ausschuss das Umsatzsteuerrecht zum Thema des Fachgesprächs gemacht hat. Das Umsatzsteuerrecht hat der Antragsteller allerdings mit 20 Fallbearbeitungen abgedeckt. Diese große Zahl von Fallbearbeitungen erfüllt zwar das geforderte Quorum von fünf Fallbearbeitungen auf diesem Gebiet, hinderte die Antragsgegnerin aber gleichwohl nicht daran, das Umsatzsteuerrecht zum Thema des Fachgesprächs zu machen. Bei 17 der aufgeführten 20 Fallbearbeitungen bestand nämlich Anlass, an deren Eignung zum Nachweis von Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Umsatzsteuer zu zweifeln. Neun dieser Fallbearbeitungen hatten nach der Beschreibung der Liste die Verhängung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung oder Vorsteuerberichtigungen zum Gegenstand; in weiteren acht Fallbearbeitungen geht es nach der Liste um Umsatzsteuervorauszahlungen, ohne dass erkennbar wird, weshalb der Antragsteller als Rechtsanwalt damit befasst wurde und um welche steuerrechtliche Fragestellung es geht.
(3) Entsprechendes gilt für das Thema "Allgemeines Verfahrensrecht". Auch auf diesem Gebiet weist die von dem Antragsteller vorgelegte Fallliste sieben Fallbearbeitungen aus. Nach der von dem Antragsteller gegebenen Beschreibung waren Gegenstand dieser Fallbearbeitung aber überwiegend nicht typische Fragestellungen aus dem allgemeinen Steuerverfahrensrecht, sondern sehr spezielle Fragen aus dem Steuervollstreckungsrecht. Schon das rechtfertigt es, dieses Thema für das Fachgespräch vorzusehen. Hinzu kommt, dass das allgemeine Steuerverfahrensrecht für das Steuerrecht und damit für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung auf diesem Gebiet derart elementar ist, dass es in einem Fachgespräch zum Steuerrecht kaum ausgeklammert werden kann.
(4) Nicht zu beanstanden ist auch die Auswahl der Themen Außensteuerrecht und Buchführungs- und Bilanzrecht. Beide Themen gehören zu den Gebieten, auf denen ein Fachanwalt für Steuerrecht nach § 9 FAO die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweisen muss. Sie würden als Themen eines Fachgesprächs nur ausscheiden, wenn die vorgelegte Fallliste entsprechende Fallbearbeitungen ausweisen und insoweit keinen Anlass zu Zweifeln geben würde. So liegt es hier nicht. Die von dem Antragsteller vorgelegte Fallliste weist keine Fallbearbeitung aus, die ihrem Gegenstand nach die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in den nach § 9 Nr. 1 und 4 FAO abzudeckenden Bereichen Buchführung und Bilanzen und Grundzüge des Verbrauchssteuer-, Außensteuer- und Steuerstrafrechts nachweisen würde. Die beiden Themenbereiche gehören auch zu den Bereichen, die der Satzungsgeber bei der Fachanwaltsbezeichnung für das Steuerrecht, was auch nicht zu beanstanden ist, als wesentlich angesehen hat.
(5) Die vorgesehenen Themen sind dem Antragsteller auch rechtzeitig vor dem Gespräch mitgeteilt worden.
d) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Ausschuss der Antragsgegnerin in dem Fachgespräch auch keine allgemeine theoretische mündliche Prüfung abgehalten. Er hat eine Unterlage über den Verlauf des Gesprächs angefertigt, die erkennen lässt, was gefragt wurde und wie der Antragsteller geantwortet hat. Danach hat sich der Ausschuss an die vorgegebenen Themen gehalten und auf diesen Gebieten praktisches Grundlagenwissen eines Fachanwalts für Steuerrecht abgefragt, das der Antragsteller nicht hat belegen können.
Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2008 S. 260 Nr. 3
DStZ 2008 S. 782 Nr. 22
NJW-RR 2008 S. 927 Nr. 13
AAAAC-76395
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja