Werden dem Arbeitnehmer einer AG von deren Geschäftsführer bzw. dessen Ehefrau Aktien einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe
geschenkt, handelt es sich um eine zusätzliche Entlohnung für die der Arbeitgeberin geleisteten Dienste und damit um Arbeitslohn,
wenn die Aktien bei einem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis innerhalb von vier Jahren nach der Übertragung die Wertpapiere
zurückgegeben werden müssen.
Arbeitslohn kann auch die Zuwendung eines Dritten sein.
Die Vereinbarung einer Sperrfrist für die Weiterveräußerung der Aktien steht dem Zufluss des geldwerten Vorteils im Jahr
der Übertragung nicht entgegen.
Fundstelle(n): TAAAC-76260
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