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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 1416/05 K,F

Gesetze: KStG 1999 § 11 Abs. 1KStG 1999 § 11 Abs. 4 S. 3KStG 1999 § 27 Abs. 1KStG 1999 § 27 Abs. 3KStG n. F. § 34 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 KStG n. F. § 34 Abs. 14 Satz 5 KStG n. F. § 36 Abs. 2 GmbHG § 73

Abwicklungszeitraum für Liquidationsbesteuerung

Leitsatz

  1. Eine in Liquidation befindliche GmbH kann auch nach Eintritt in das Liquidationsstadium die Ausschüttung von Gewinnen für vorangegangene Wirtschaftsjahre beschließen.

  2. Auf eine derartige im Jahr 2001 beschlossene und abgeflossene Ausschüttung für ein liquidationsbedingt zum endendes Rumpfwirtschaftsjahr findet die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG n.F. Anwendung, so dass die Ausschüttungsbelastung nach den Regeln des vormals geltenden Anrechnungsverfahrens herzustellen ist (entgegen BStBl. I 2003, 434).

  3. Bei der Herstellung der Ausschüttungsbelastung geht es nicht um die Besteuerung für den Liquidationszeitraum, sondern für das letzte Wirtschaftsjahr vor Beginn der Liquidation. Auf den besonderen Zeitraum für die Liquidationsbesteuerung im Sinne des § 11 Abs. 1 KStG kommt es daher für die Anwendung der Übergangsvorschrift nicht an.

  4. Im Veranlagungszeitraum 2001 vorgenommene offene Ausschüttungen sind vielmehr auch im laufenden Liquidationsverfahren nach dem Recht zu beurteilen, das für in diesem Zeitraum endende Wirtschaftsjahre gegolten hat.

  5. Die im Rahmen der systemübergreifenden Liquidation erfolgte Gewinnausschüttung verringert die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals bei der Schlussgliederung und –Feststellung zum .

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-76249

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