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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 V 1433/07 EFG 2008 S. 438 Nr. 6

Gesetze: BewG § 95, BewG § 97, BewG § 138 Abs. 5, BewG § 146, BewG § 147, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, GKG § 52, GKG § 53 Abs. 3, GKG § 63 Abs. 2

Feststellung des Grundbesitzwertes im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaft

Leitsatz

  1. Ist Gegenstand des Erwerbs der Anteil an einer Personengesellschaft, zu deren Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören, ist nach § 138 Abs. 5 S. 1 BewG eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes durchzuführen, obwohl der Erwerbsgegenstand der Anteil am Betriebsvermögen der Gesellschaft ist.

  2. In Nachlassfällen ist allein der Erbe Verfahrensbeteiligter an der gesonderten Feststellung,, nicht die Personengesellschaft, der das Grundstück gehört.

  3. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft und einer Betriebsaufspaltung ist ernstlich zweifelhaft, ob die zwischen der Ober- und der beherrschten Untergesellschaft vereinbarte Miete als verbindliche Grundlage für den Ansatz einer Jahresmiete im Sinne des § 146 Abs. 2 BewG bei der Bedarfsbewertung nach dem typisierten Ertragswertverfahren herangezogen werden kann.

  4. Bei der Bewertung eines Krankenhauses mit einem zusätzlichen Bettenhaus liegt ein bewertungsrechtlicher Sonderfall vor, der abweichend von § 146 BewG nach § 147 BewG zu bewerten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 438 Nr. 6
KÖSDI 2008 S. 16014 Nr. 5
LAAAC-76241

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