Typische und daher dem Anscheinsbeweis zugängliche Geschehensabläufe sind nur solche, die vom menschlichen Willen unabhängig
sind, die aber gleichsam mechanisch abrollen.
Der Umstand, dass innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten insgesamt drei Schriftstücke nicht angekommen sein sollen,
rechtfertigt nicht den allgemeinen Erfahrungssatz nach den Regeln des Anscheinsbeweises, dass ein Zugang vermutet wird.
Ein gewichtiges Indiz für die Annahme des Zugangs eines Briefes ist, wenn sich der als Empfänger benannte Beteiligte seiner
Behauptung, der betreffende Bescheid sei ihm nicht zugegangenen in Widerspruch zu früheren Äußerungen gesetzt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAC-76240
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