Unterschriftserfordernis für eine Vorsteuervergütung an ausländische Gesellschaft
Leitsatz
1) Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Unternehmers gem. § 19 Abs. 9 Satz 5 UStG widerspricht nicht den Art.
3 und 6 der RL 79/1972/EWG. Es bedeutet, dass der Antrag auf Vorsteuervergütung die eigenhändige Unterschrift des handelnden
Unternehmers, nicht nur die eines rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigten tragen muss.
2) Die RL 79/1972/EWG lässt offen, wer den Vorsteuervergütungsantrag rechtswirksam unterschreiben kann und muss. Der deutsche
Gesetzgeber hat diesen Konkretisierungsspielraum mit der Regelung des § 18 Abs. 9 Satz 9 UStG in Verbindung mit § 150 Abs.
3 AO europarechtskonform ausgefüllt.
3) Eine belgische N.V. kann nur durch ihren gesetzlichen Vertreter, nicht aber durch einen Bevollmächtigten den Antrag auf
Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 955 Nr. 15 EFG 2008 S. 1161 Nr. 14 UAAAC-76238
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