Keine Anwendung des Mindeststreitwerts von 1.000 Euro im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
Im finanzgerichtlichen Eilverfahren ist auch dann nur 1/10 des Streitwerts der Hauptsache als Streitwert für ein Verfahren
der Aussetzung der Vollziehung anzunehmen, wenn dadurch der eigentlich geltende Mindeststreitwert von 1.000 Euro (§ 52 Abs.
4 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) unterschritten wird (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des
Senats; Anschluss an ).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAC-76230
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