Bereits teilweise Verwendung einer multifunktionalen Maschine als bestimmungsgemäße Verwendung
Leitsatz
1. Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich nicht mehr neu i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999, wenn es so genutzt wurde,
wie es seiner Bestimmung entspricht, auch dann nicht, wenn dies nur zu Vorführ- oder Werbezwecken erfolgt. Ausnahmen gelten
für die Herstellung der Funktionsbereitschaft und Probeläufe des Käufers. Probeläufe von Kaufinteressenten sind jedoch schädlich.
2. Auch eine nur Teilfunktionen eines Wirtschaftsguts betreffende bestimmungsgemäße Verwendung stellt eine Ingebrauchnahme
dieses Wirtschaftsguts dar, mit der Folge, dass dieses Wirtschaftsgut nicht mehr „neu” i.S. des Investitionszulagenrechts
ist.
3. Bei der Frage, was eine bestimmungsgemäße Verwendung ist, ist nicht darauf abzustellen, ob die betreffende Maschine bereits
bestimmungsgemäß produziert hat, sei es auch nur in Form von Probestücken. Bei einer Maschine liegt eine Verwendung (jedenfalls)
dann vor, wenn sie so in Betrieb gesetzt wurde, wie es ihrer Funktionsweise entspricht.
4. Der Gesetzgeber hat mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 gewählten Formulierung lediglich neue und nicht auch im Wesentlichen
neue oder fast neue Wirtschaftsgüter für investitionszulagenbegünstigt erklärt. Es ist grundsätzlich unzulässig, wegen Geringfügigkeit
und damit aus Gründen der Billigkeit gegen den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 Ausnahmen zu schaffen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2008 S. 716 DStZ 2008 S. 383 Nr. 12 EFG 2008 S. 882 Nr. 11 XAAAC-76224
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