Vorgefasser, jedoch nicht realisierter Plan zur Reduzierung der Beteiligung des Einbringenden durch Aufnahme neuer Gesellschafter
rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG liegen nicht vor, wenn der Einbringende entsprechend
einem im Einbringungszeitpunkt bereits bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung
auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen bzw. sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme
von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung verringern soll.
2. Dem tatsächlichen Vollzug eines solchen Plans kommt keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zu. § 5 Abs. 2 GrEStG
kommt daher nicht zum Tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine geplante Kapitalerhöhung nicht platziert werden
kann und sich die Beteiligung des Veräußerers an der erwerbenden Gesamthand daher nicht wie geplant verringert.
3. Voraussetzung für die Anwendung der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist der Eintritt eines rückwirkenden
Ereignisses. Das Ausbleiben eines Ereignisses reicht hingegen nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAC-76217
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