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FG München Urteil v. - 13 K 2766/04

Gesetze: EStG § 52 Abs. 21 S. 2, EStG § 21a Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 21a Abs. 1 S. 3 Nr. 2, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 2 S. 1

Die Feststellungslast dafür, dass im Jahr 1986 die Voraussetzungen zur Ermittlung des Nutzungswerts für die selbstgenutzte Wohnung durch die Einnahme-Überschussrechnung vorgelegen haben, trägt der Steuerpflichtige

Leitsatz

1. Nach der großen Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG kann bei einer Wohnung im eigenen Haus der Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung weiter bis zum Jahr 1998 durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt werden.

2. War der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung im Jahr 1986 nach § 21a EStG pauschal zu ermitteln, ist die sog. große Übergangsregelung nicht anzuwenden.

3. Die Grundnorm des § 21a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG (pauschale Nutzungswertbesteuerung) ist anzuwenden, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Satzes 3 der Vorschrift nicht feststellen lassen. Das Risiko der Unaufklärbarkeit eines Sachverhalts (Feststellungslast) trägt insoweit der Steuerpflichtige.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAC-76215

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