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Änderung von Schlussbilanzwerten ermöglicht Korrektur im Folgejahr
Die Änderung von Wertansätzen in der Schlussbilanz stellt nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg ein rückwirkendes Ereignis für die Wertansätze in der Anfangsbilanz des Folgejahres gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Dies hat zur Folge, dass die Folgebilanzen sowie die Veranlagungen der folgenden Veranlagungszeiträume angepasst und geändert werden können. Dabei ist zu beachten, dass der Paragraph eine eigenständige Verjährungsregelung enthält: Die Festsetzungsfrist für das Folgejahr beginnt danach erst, wenn das rückwirkende Ereignis eintritt, d. h. die Änderung der Schlussbilanz des Vorjahres erfolgt (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO).
Die nicht rechtskräftige Entscheidung des FG entspricht der Rechtsprechung des BFH (zuletzt , NWB KAAAC-70612; s. hierzu auch Rätke, BBK F. 30 S. 1965, NWB HAAAC-70584) (...