Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 229 Nr. 8
TAAAC-76085