REITG § 9
Abschnitt 2: Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft
§ 9 Sitz
Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-76084
Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
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