Suchen Barrierefrei
REITG § 8

Abschnitt 2: Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft

§ 8 Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft

Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-76084

Bitte wählen Sie einen Treffer aus der Liste links, um ein entsprechendes Dokument hier anzuschauen.

* Diese Funktion ist nur für die große Bildschirme verfügbar, um den freien Raum besser zu nutzen