REITG § 10

Abschnitt 2: Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft

§ 10 Börsenzulassung [1]

(1) Die Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sein.

(2) [2] 1Der Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 muss innerhalb von drei Jahren nach Anmeldung der Aktiengesellschaft als Vor-REIT beantragt werden. 2Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen.

(3) 1Wird innerhalb der nach Absatz 2 maßgeblichen Frist kein Antrag gestellt oder wird ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag bestandskräftig abgelehnt, so verliert die Gesellschaft ihren Status als Vor-REIT. 2Der Status lebt wieder auf, wenn die Zulassung erneut beantragt wird.

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JAAAC-76084

1Anm. d. Red.: § 10 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1126) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 10 Abs. 2 siehe § 23 Abs. 11 Satz 1.