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Anrechnungsbetrag für Vorerwerbe
Der Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist nach den zur Zeit des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften und dem nach dem Wert der früheren Erwerbe einschlägigen Steuersatz zu ermitteln. Dieser Steuersatz kann nicht nach dem sich aus dem Wert des letzten Erwerbs zuzüglich des Werts der Vorerwerbe ergebenden Gesamtbetrag bemessen werden. Mit der Einführung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG durch das JStG 1997 hat der Gesetzgeber den Problembereich einer möglichen Überprogression bei einer Folge von Schenkungen, die sich über den Zehnjahreszeitraum hinaus erstreckt, nunmehr abschließend durch eine pauschalierende Billigkeitsbestimmung dahingehend geregelt, dass anstelle der fiktiven Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen ist, wenn diese höher ist.