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FG Saarland 19.12.2007 2 K 2381/05, NWB 16/2008 S. 122

Finanzgerichtsordnung | Streitwert bei Kindergeld

Wird um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gestritten, bestimmt sich der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge. Dies gilt auch dann, wenn ein Kläger für denselben Zeitraum andere öffentliche Leistungen erhalten hat und das Kindergeld bei Stattgabe der auf Zahlung von Kindergeld gerichteten Klage nicht an den Kläger, sondern an die entsprechende andere öffentliche Kasse erstattet wird ( NWB QAAAC-69227).