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Abgabenordnung | Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist
Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, kann diese Anrechnung gem. NWB IAAAC-75967 nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden. – Anmerkung: Dass man die Anrechnung gezahlter Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer nicht noch beliebig lange Zeit nach der Veranlagung verlangen kann, sondern eine solche Änderung der mit der Veranlagung verbundenen Anrechnungsverfügung nach Ablauf der Frist für die Zahlungsverjährung ausgeschlossen ist, wie hier der BFH entschieden hat, wird niemanden überraschen, der sich den Sinn der Zahlungsverjährung vergegenwärtigt hat. Zweifel konnte daran bisher allenfalls eine beiläufige Beme...BStBl 2001 II S. 133