Revisionszulassung durch das FG
Gesetze: FGO § 115, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. und 2. Alternative FGO) sind —wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat— nicht gegeben. Im Übrigen ist die Revision versagt, wenn sie —wie hier— weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2007, 2333).
Fundstelle(n):
LAAAC-75953