BFH Beschluss v. - IX B 195/07

Bloße Behauptung einer unterschiedlichen Behandlung von Zinsaufwendungen in Anschaffungsfällen und Herstellungsfällen reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, EStG § 9

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bezogen auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) entspricht ihre Begründung schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die bloße und unzutreffende Behauptung einer unterschiedlichen Behandlung von Zinsaufwendungen in Anschaffungs- und Herstellungsfällen reicht angesichts einer fehlenden Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Schuldzinsenabzugs vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (z.B. Beschluss vom IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543, m.w.N.) nicht aus. Zudem ist die aufgeworfene Rechtsfrage durch die vorstehende BFH-Rechtsprechung geklärt.

Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht erforderlich; die gerügte Divergenz zum (BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389) liegt ersichtlich nicht vor. Auf der Basis der BFH-Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass ein Schuldzinsenabzug als Werbungskosten voraussetzt, dass über die gesonderte Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus diese so zugeordneten Kosten auch mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt werden müssen. Das ist im Streitfall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) angesichts der Zahlung vom gemeinsamen Baukonto, auf dem Eigen- und Fremdmittel zusammengeführt worden waren, nicht geschehen. Damit war der Zuordnungszusammenhang unterbrochen und zwar im Gegensatz zum BFH-Fall in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, in dem im Einflussbereich des Steuerpflichtigen getrennte Banküberweisungen auf ein Notaranderkonto vorlagen (vgl. , BFH/NV 2005, 694; vom IX R 58/03, BFH/NV 2005, 1185; vom IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).

Fundstelle(n):
AAAAC-75948