BGH Beschluss v. - VI ZB 15/06

Leitsatz

[1] Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an - WuM 2007, 403).

Gesetze: RVG VV Nr. 1008

Instanzenzug: AG Weiden, 2 C 627/05 vom LG Weiden i.d. OPf., 2 T 27/06 vom

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagten zu 1 bis 8 jeweils "als Mitglied der (näher bezeichneten) Wohnungseigentümergemeinschaft" als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Glätteunfalls vor deren Anwesen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.155,94 € festgesetzt. Darin waren zwei Erhöhungsgebühren gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV in Höhe von insgesamt 434 € netto bzw. 503,44 € brutto enthalten. Der hiergegen vom Kläger eingelegten Erinnerung hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Kläger weiterhin die festgesetzten Erhöhungsgebühren in Wegfall bringen.

II.

Die statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit Recht die festgesetzten Erhöhungsgebühren gemäß RVG-VV Nr. 1008, § 13 Abs. 1 RVG für erstattungsfähig erachtet.

1. Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Rechtsdurchsetzung bzw. -verteidigung von Rechten bzw. Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des V. Zivilsenats des (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (vgl. - WuM 2007, 403 = BGH-Report 2007, 683; KG JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: - NJW-RR 2004, 489).

2. Ist der Rechtsanwalt dagegen - wie hier - vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichtete Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht - wie im Streitfall - rechtskräftig die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (vgl. - aaO m.w.N.; Brandenburgisches OLG JurBüro 2006, 475; - juris; LG Darmstadt ZMR 2006, 397).

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 806 Nr. 11
RAAAC-75896

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja