Aufwendungen für Kur- und Internatunterbringung von Kindern als
außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben
Leitsatz
1) Aufwendungen für den Besuch
einer Privatschule sind grundsätzlich durch die Kinderfreibeträge
bzw. das Kindergeld abgegolten. Soweit ausbildungsbedingte Mehrkosten für
auswärtige Unterbringung entstehen, werden diese durch den
Ausbildungsfreibetrag des
§ 33a Abs. 2 EStG
abgegolten.
2) Der Fall der Hochbegabung der
Kinder ist kein Ausnahmefall, der einen Abzug von Internatskosten als
außergewöhnliche Belastungen gem.
§ 33 EStG rechtfertigen würde.
3) Aufwendungen für
ausländisches Schulgeld sind nach dem
, DStR 2007, 1670 nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
zu 30% abziehbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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