DBA Frankreich/ErbSt Artikel 16 Unterstützung bei der Beitreibung

Artikel 16 [1] Unterstützung bei der Beitreibung

(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats führt der andere Vertragsstaat vorbehaltlich der Absätze 7 und 10 die Beitreibung der steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften durch, die für die Beitreibung seiner eigenen steuerlichen Ansprüche gelten. Der Ausdruck „steuerliche Ansprüche” bedeutet den Steuerbetrag sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung, die geschuldet werden und noch nicht gezahlt worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die vorbehaltlich einer gegenteiligen Regelung durch die zuständigen Behörden nicht mehr angefochten werden können.

(3) Bei steuerlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlass beschränkt sich die Verpflichtung zur Gewährung einer Unterstützung bei der Beitreibung auf den Wert des Nachlasses oder desjenigen Teiles des Vermögens, der auf jeden Nachlassbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlass oder aus dem auf den Nachlassbegünstigten entfallenden Teil zu befriedigen sind.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats trifft der andere Vertragsstaat zum Zweck der Beitreibung eines Steuerbetrags Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn gegen die steuerlichen Ansprüche Einspruch eingelegt oder der Vollstreckungstitel noch nicht ausgestellt worden ist.

(5) Dem Ersuchen sind beizufügen:

  1. eine Erklärung, dass der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und dass er im Falle der Beitreibung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht angefochten wird,

  2. eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels und

  3. die anderen für die Beitreibung oder die Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Schriftstücke.

(6) Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird, soweit erforderlich, gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Ersuchens so bald wie möglich anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des ersuchten Staates ersetzt.

(7) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei steuerlichen Ansprüchen ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Unterstützung enthält Angaben über diese Verjährungsfristen.

(8) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 7 erwähnten Verjährungsfristen hemmen oder unterbrechen würden, haben im Hinblick auf das Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

(9) Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulässt; er unterrichtet den ersuchenden Staat im Voraus hierüber.

(10) Der ersuchte Staat ist keinesfalls verpflichtet, einem Ersuchen zu entsprechen, das später als 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung des ursprünglichen Vollstreckungstitels gestellt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAC-75767

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 7 des Protokolls.