DBA Frankreich/ErbSt Artikel 19

Artikel 19 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben, und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden.

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SAAAC-75767

1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 1402).