Artikel 10 [1] Schuldenabzug
(1) Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau, der Änderung, der Verbesserung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung des in Artikel 5 genannten Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebsstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.
(3) Schulden, die mit den in Artikel 7 genannten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie mit den ihrem Betrieb dienenden beweglichen Vermögenswerten zusammenhängen, werden vom Wert dieser Schiffe, Luftfahrzeuge und Vermögenswerte abgezogen.
(4) Schulden, die mit dem in Artikel 8 genannten beweglichen materiellen Vermögen zusammenhängen, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
(5) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 9 gilt.
(6) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.
(7) Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund der Absätze 5 oder 6 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.
Fundstelle(n):
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SAAAC-75767
1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 5 des Protokolls.