Artikel 20 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staats bezogen werden.
(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staats stammen.
(3) Ein Student, Praktikant oder Lehrling im Sinne des Absatzes 2 hat zudem während eines solchen Studiums oder einer solchen Ausbildung bei nicht unter Absatz 2 fallenden Zuschüssen, Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit Anspruch auf die gleichen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen, die im Empfangsstaat ansässigen Personen unter gleichen Umständen gewährt werden.
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IAAAC-75766