Artikel 14 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. In diesem Fall kann nur jener Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann, im anderen Vertragsstaat besteuert werden; oder
dass sie sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten aufhält. In diesem Fall kann nur jener Teil der für diese Tätigkeiten erzielten Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, der auf die im anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten entfällt.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf” umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische und unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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IAAAC-75766