Aufhebung oder Änderung eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids durch Umsatzsteuerjahresbescheid
Leitsatz
1. Von einem Abtretungsempfänger kann der für einen Voranmeldungszeitraum ausgezahlte Vorsteuerüberschuss nur dann nach §
37 Abs. 2 AO zurückverlangt werden, wenn der konkrete Vergütungsanspruch materiell-rechtlich nicht Bestand hat, und dies vom
Finanzamt durch Aufhebung (Änderung) des Vorauszahlungsbescheids oder entsprechende Regelung im Jahressteuerbescheid, die
auch den betreffenden Voranmeldungszeitraum umfasst, durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, so dass sich der Leistungsempfänger
nicht mehr auf den Vorauszahlungsbescheid als formellen Behaltensgrund berufen kann.
2. Ein Umsatzsteuerjahresbescheid trifft –mit Ausnahme der Steuerfestsetzung auf 0,00 DM wegen ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs
in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen– grundsätzlich keine Aussage über die materielle Richtigkeit der einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen
und der Vorauszahlungsbescheide.
3. Allein aus der Festsetzung einer geringeren negativen Umsatzsteuerschuld (ggf. auch 0,00 DM) für das Kalenderjahr als sie
in den Voranmeldungen für einzelne Kalendermonate ausgewiesen worden ist, folgt noch nicht, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen
auf fehlerhaften Angaben beruhen.
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 211 Nr. 8 EFG 2008 S. 833 Nr. 11 FAAAC-75715
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