Keine grob fahrlässige Verletzung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht bei Vorlage eines Grunderwerbsteuer auslösenden
Einbringungsvertrags nur bei der für die Ertragsteuern zuständigen Stelle, nicht aber bei der für Grunderwerbsteuer zuständigen
Stelle des Finanzamts
Leitsatz
Wurde ein im Ausland abgeschlossener, für eine GmbH Grunderwerbsteuer auslösender Einbringungsvertrag zwar der für die Körperschaftsteuer
zuständigen Stelle im Finanzamt zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung vorgelegt und in der Bilanz eine Rückstellung
wegen der durch die Einbringung verursachten Grunderwerbsteuer gebildet, wurde die Einbringung aber unter Verletzung der nach
§ 19 GrEStG bestehenden Anzeigepflicht nicht der für die Grunderwerbsteuer zuständigen Stelle des Finanzamts mitgeteilt, so
liegt kein Fall einer groben Fahrlässigkeit als Voraussetzung für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge leichtfertiger
Steuerverkürzung vor; das gilt jedenfalls dann, wenn die mit der Erledigung der ertragsteuerlichen Angelegenheiten beauftragten
steuerlichen Berater der GmbH nicht auch mit grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten beauftragt worden waren und die Verantwortlichen
der GmbH angesichts der in der Bilanz gebildeten Rückstellung offensichtlich davon ausgegangen sind, dass das Finanzamt ausreichend
über den Einbringungsvorgang informiert sei und demnächst die Grunderwerbsteuer festsetzen werde.
Fundstelle(n): KAAAC-75709
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