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Keine Übertragung von Vermögensgegenständen durch schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung
Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet (Bezug: § 4, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG; § 518 Abs. 2, § 716 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 5 ErbStG; § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Praxishinweise: Bei einer atypischen Unterbeteiligung wird dem Unterbeteiligten eine echte Beteiligung am Anteil des Hauptbeteiligten übertragen. Es handelt sich also um einen bewertbaren Vermögensgegenstand, mit dem der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Dagegen wird bei einer nicht atypischen Unterbeteiligung kein Vermögensgegenstand zugewendet. Es werden vielmehr Rechtsansprüche übertragen, und beim Bedachten tritt eine Bereicherung erst beim tatsächlic...