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Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 18 des (BStBl I S. 297 = StuB 2007 S. 315) wie folgt geändert:
„Die Regelungen dieses Schreibens können erstmals in nach dem (Datum der BFH-Entscheidung I R 110/04 = Kurzinfo StuB 2006 S. 235) aufgestellten Bilanzen berücksichtigt werden. Sie sind spätestens für Bilanzen maßgebend, die nach dem (Datum der Veröffentlichung des o. g. BFH-Urteils im Bundessteuerblatt) aufgestellt werden. Die Rn. 15 und 17 bis 21 des (BStBl I S. 959 = StuB 1999 S. 1270) sind ab diesem Zeitpunkt nicht weiter anzuwenden. Wurde die Rückstellung für Altersteilzeitverpflichtungen bereits in einer vor dem aufgestellten Bilanz entsprechend diesem Schreiben (