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Verspätete Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger
Die volle Anwendung der §§ 2 und 4 InvStG auf die Erträge eines Publikums-Sondervermögens ist abhängig von der Erfüllung der in § 5 InvStG geregelten Bekanntmachungs- und Nachweispflichten. Danach muss die Bekanntmachung der Angaben im elektronischen Bundesanzeiger spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs erfolgen. Erfolgt die Bekanntmachung durch die Investmentgesellschaft nach Ablauf dieser Frist, ist nach § 6 InvStG für die Erträge aus den Investmentanteilen der Anleger die dort geregelte Pauschalbesteuerung anzuwenden. Die Umstellung auf diese, von der unter der Geltung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften abweichenden, Regelungen hat in der Praxis teilweise zu Schwierigkeiten geführt, infolge derer eine Reihe von Investmentgesellschaften die Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bu...