Auswirkungen des (BStBl II S. …)
Der entschieden:
„Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen, dass sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in seiner 1997 bekannt gemachten und durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat.”
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das Bayr. Landesamt hierzu wie folgt Stellung:
Abweichend von § 2 Satz 1 EigZulG ist bei Anspruchsberechtigten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 EStG oder im Sinne des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Privilegien-Protokoll – BGBl. 1965 II S. 1482 und 1967, 2156) sind, auch die Herstellung oder Anschaffung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen eigenen Hauses oder einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Eigentumswohnung im Sinne des EigZuIG begünstigt.
Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Eigenheimzulage für in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegene Häuser oder Eigentumswohnungen gewährt, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. [1]
In diesen Fällen ist für die Gewährung der Kinderzulage abweichend von § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZuIG maßgebend, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben entspricht dem (IV C 1 – EZ 1000/08/10001), das im Bundessteuerblatt I veröffentlicht wird.
Nicht begünstigt von der EuGH-Rechtsprechung sind demnach im EU/EWR-Ausland belegene Zweit- oder Ferienwohnungen, die entweder von den Eigentümern selbst bewohnt oder unentgeltlich an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen werden.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - EZ 1100 - 2 St32/St33
Fundstelle(n):
KAAAC-75346
1Betroffen sind hiervon die Staaten Norwegen und Island.