Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten
1. Art der Tätigkeit (Heilbehandlung)
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme, klinischer Chemiker oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten und anderen Gesundheitsstörungen dienen.
Dagegen sind Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, sondern lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreite Heilbehandlung (, BStBl 2005 II S. 904).
2. Befähigungsnachweis
Die Umsätze eines Angehörigen anderer Heilberufe können unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnlichen heilberufliche Tätigkeit handelt und die weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 14 UStG erfüllt sind.
Außer den in Abschn. 90 Abs. 2 UStR genannten ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten können folgende Tätigkeiten als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten angesehen werden:
Fachbiologen der Medizin, soweit sie zytologische/histologische Leistungen erbringen (Zytologie: Zellenlehre, Histologie: Wissenschaft von den Geweben des Körpers)
Fachwissenschaftler der Medizin.
Ergänzend zu den Ausführungen in Abschn. 90 Abs. 3 UStR üben keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG aus:
Augenoptiker, da diese sogenannte Hilfsmittelerbringer i.S. des § 126 SGB V sind
Familienhelfer (vgl. , EFG 1999, 508), die Leistungen können ggf. nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei sein
Gymnastiklehrer (auch mit staatlicher Prüfung)
Haaranalysten (vgl. )
Heilmagnetiseure (vgl. , EFG 1995, 735)
Heilpädagogen (vgl. , EFG 2005, 1389), die Leistungen können ggf. nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei sein
Kunstpädagogen und -therapeuten (auch mit Diplom)
Kurpacker (vgl. AusU, EFG 1988, 330)
Legasthenie-Therapeuten. Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe, die nach § 35a SGB VIII vergütet werden, können nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei sein.
Logotherapeuten (vgl. , BStBl 2008 II S. 37)
Medizinischer Strahlenschutzphysiker
Medizinphysiker (vgl. , BFH/NV 1995, 647)
Musiktherapeuten (vgl. , BFH/NV 1999, 528)
Orientierungs- und Mobilitätstrainer, die Leistungen können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG steuerfrei sein
Reittherapeuten – Hippotherapie – (vgl. )
Schwesternhelfer (vgl. , UR 1990, 186)
Sozialpsychiatrische Kinder- und Jugendtherapeuten, die Leistungen können ggf. nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei sein
Wechseljahreberater
Yogalehrer.
Folgende Leistungen sind ebenfalls nicht begünstigt:
Epilation (vgl. , EFG 1998, 1365)
Zilgrei-Selbsthilfekurse für gesetzliche Krankenversicherungen (vgl. , EFG 2003, 348).
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7170
Fundstelle(n):
UAAAC-75321